§ 1673 Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis
(1)Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn er geschäftsunfähig ist.
(2)Bei einer Meinungsverschiedenheit geht die Meinung des minderjährigen Elternteils vor, wenn der gesetzliche Vertreter des Kindes ein Vormund oder Pfleger ist; andernfalls gelten § 1627 Satz 2 und § 1628.