paragraphen.online

  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 1664

§ 1664 Beschränkte Haftung der Eltern

(1)Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.

(2)Sind für einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.


Referenzierte Normen:
1793
§§ 1650 bis 1663
1664
§ 1665