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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 4 — Familienrecht (§§ 1297 - 1889-1921)
  3. Abschnitt 2 — Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)
  4. Titel 5 — Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1699-1711)

§ 1640 Vermögensverzeichnis

(1)Bei Haushaltsgegenständen genügt die Angabe des Gesamtwerts.

(2)Absatz 1 gilt nicht,

1.wenn der Wert eines Vermögenserwerbs 15.000 Euro nicht übersteigt oder

2.soweit der Erblasser durch letztwillige Verfügung oder der Zuwendende bei der Zuwendung eine abweichende Anordnung getroffen hat.

(3)Reichen die Eltern entgegen Absatz 1, 2 ein Verzeichnis nicht ein oder ist das eingereichte Verzeichnis ungenügend, so kann das Familiengericht anordnen, dass das Verzeichnis durch eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.


Referenzierte Normen:
356
§ 1639
1640
§ 1641