paragraphen.online

  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 4 — Familienrecht (§§ 1297 - 1889-1921)
  3. Abschnitt 2 — Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)
  4. Titel 5 — Elterliche Sorge (§§ 1626 - 1699-1711)

§ 1631b Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen

(1)Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.

(2)Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.


Referenzierte Normen:
1800
§ 1631a
1631b
§ 1631c