§ 1631b Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen
(1)Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.
(2)Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.