§ 1630 Elterliche Sorge bei Pflegerbestellung oder Familienpflege
(1)Die elterliche Sorge erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten des Kindes, für die ein Pfleger bestellt ist.
(2)Steht die Personensorge oder die Vermögenssorge einem Pfleger zu, so entscheidet das Familiengericht, falls sich die Eltern und der Pfleger in einer Angelegenheit nicht einigen können, die sowohl die Person als auch das Vermögen des Kindes betrifft.
(3)Im Umfang der Übertragung hat die Pflegeperson die Rechte und Pflichten eines Pflegers.