§ 1626c Persönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger Elternteil
(1)Die Eltern können die Sorgeerklärungen nur selbst abgeben.
(2)Das Familiengericht hat die Zustimmung auf Antrag des beschränkt geschäftsfähigen Elternteils zu ersetzen, wenn die Sorgeerklärung dem Wohl dieses Elternteils nicht widerspricht.