§ 1617h Geburtsname nach dänischer Tradition
(1)§ 1617 Absatz 2 Nummer 2 gilt entsprechend.
1.dem Familiennamen eines nahen Angehörigen an erster Stelle des Doppelnamens und
2.dem Familiennamen eines Elternteils an zweiter Stelle des Doppelnamens.
(2)§ 1617g Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(3)Die Einwilligung ist gegenüber dem Standesamt zu erklären; sie muss öffentlich beglaubigt werden.