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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 4 — Familienrecht (§§ 1297 - 1889-1921)
  3. Abschnitt 2 — Verwandtschaft (§§ 1589 - 1772)
  4. Titel 4 — Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im Allgemeinen (§§ 1616 - 1625)

§ 1617h Geburtsname nach dänischer Tradition

(1)§ 1617 Absatz 2 Nummer 2 gilt entsprechend.

1.dem Familiennamen eines nahen Angehörigen an erster Stelle des Doppelnamens und

2.dem Familiennamen eines Elternteils an zweiter Stelle des Doppelnamens.

(2)§ 1617g Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3)Die Einwilligung ist gegenüber dem Standesamt zu erklären; sie muss öffentlich beglaubigt werden.

§ 1617g
1617h
§ 1617i