§ 1617a Geburtsname bei Eltern ohne Ehenamen und Alleinsorge
(1)Führen die Eltern keinen Ehenamen und steht die elterliche Sorge nur einem Elternteil zu, so erhält das Kind den Familiennamen, den dieser Elternteil im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, als Geburtsnamen.
(2)Besteht der Name des Elternteils, dessen Name nach Absatz 1 der Geburtsname des Kindes geworden ist und dem die elterliche Sorge für das Kind allein zusteht, aus mehreren Namen, so kann dieser Elternteil dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesamt nur einen oder einige der Namen, aus denen der Name besteht, erteilen.
(3)§ 1617 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt entsprechend.
(4)Für die Einwilligung des Kindes gilt § 1617c Absatz 1 Satz 2 entsprechend.