§ 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld
(1)In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.
1.zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
2.in allen anderen Fällen in voller Höhe.
(2)Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.