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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 1600c

§ 1600c Vaterschaftsvermutung im Anfechtungsverfahren

(1)In dem Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft wird vermutet, dass das Kind von dem Mann abstammt, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 besteht.

(2)Die Vermutung nach Absatz 1 gilt nicht, wenn der Mann, der die Vaterschaft anerkannt hat, die Vaterschaft anficht und seine Anerkennung unter einem Willensmangel nach § 119 Abs. 1, § 123 leidet; in diesem Falle ist § 1600d Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.


Referenzierte Normen:
119123159215931600d
§ 1600b
1600c
§ 1600d