§ 1600a Persönliche Anfechtung; Anfechtung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit
(1)Die Anfechtung kann nicht durch einen Bevollmächtigten erfolgen.
(2)Sind sie geschäftsunfähig, so kann nur ihr gesetzlicher Vertreter anfechten.
(3)Für ein geschäftsunfähiges oder in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind kann nur der gesetzliche Vertreter anfechten.
(4)Die Anfechtung durch den gesetzlichen Vertreter ist nur zulässig, wenn sie dem Wohl des Vertretenen dient.
(5)Ein geschäftsfähiger Betreuter kann die Vaterschaft nur selbst anfechten.