§ 1511 Ausschließung eines Abkömmlings
(1)Jeder Ehegatte kann für den Fall, dass die Ehe durch seinen Tod aufgelöst wird, einen gemeinschaftlichen Abkömmling von der fortgesetzten Gütergemeinschaft durch letztwillige Verfügung ausschließen.
(2)Die für den Pflichtteilsanspruch geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
(3)Im Verhältnis der Abkömmlinge zueinander fällt er den Abkömmlingen zur Last, denen die Ausschließung zustatten kommt.