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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 1506

§ 1506 Anteilsunwürdigkeit

Ist ein gemeinschaftlicher Abkömmling erbunwürdig, so ist er auch des Anteils an dem Gesamtgut unwürdig. Die Vorschriften über die Erbunwürdigkeit finden entsprechende Anwendung.


Referenzierte Normen:
1518
§ 1505
1506
§ 1507