§ 1477 Durchführung der Teilung
(1)Der Überschuss wird nach den Vorschriften über die Gemeinschaft geteilt.
(2)Das Gleiche gilt für die Gegenstände, die ein Ehegatte in die Gütergemeinschaft eingebracht oder während der Gütergemeinschaft durch Erbfolge, durch Vermächtnis oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat.