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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 4 — Familienrecht (§§ 1297 - 1889-1921)
  3. Abschnitt 1 — Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)
  4. Titel 6 — Eheliches Güterrecht (§§ 1363 - 1558-1563)
  5. Untertitel 2 — Vertragliches Güterrecht (§§ 1408 - 1520-1557)
  6. Kapitel 3 — Gütergemeinschaft (§§ 1415 - 1518)
  7. Unterkapitel 2 — Verwaltung des Gesamtguts durch einen Ehegatten (§§ 1422 - 1449)

§ 1440 Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut

Das Gesamtgut haftet jedoch, wenn das Recht oder die Sache zu einem Erwerbsgeschäft gehört, das der Ehegatte mit Einwilligung des anderen Ehegatten selbständig betreibt, oder wenn die Verbindlichkeit zu den Lasten des Sonderguts gehört, die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen.


Referenzierte Normen:
1437
§ 1439
1440
§ 1441