§ 1380 Anrechnung von Vorausempfängen
(1)Im Zweifel ist anzunehmen, dass Zuwendungen angerechnet werden sollen, wenn ihr Wert den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigt, die nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich sind.
(2)Der Wert bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der Zuwendung.