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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 1373

§ 1373 Zugewinn

Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.


Referenzierte Normen:
131813711372
§ 1372
1373
§ 1374