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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 1367

§ 1367 Einseitige Rechtsgeschäfte

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ohne die erforderliche Einwilligung vorgenommen wird, ist unwirksam.


Referenzierte Normen:
1318136914271453
§ 1366
1367
§ 1368