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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 1364

§ 1364 Vermögensverwaltung

Jeder Ehegatte verwaltet sein Vermögen selbständig; er ist jedoch in der Verwaltung seines Vermögens nach Maßgabe der folgenden Vorschriften beschränkt.


Referenzierte Normen:
1318
§ 1363
1364
§ 1365