paragraphen.online

  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 1360b

§ 1360b Zuvielleistung

Leistet ein Ehegatte zum Unterhalt der Familie einen höheren Beitrag als ihm obliegt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass er nicht beabsichtigt, von dem anderen Ehegatten Ersatz zu verlangen.


Referenzierte Normen:
1361
§ 1360a
1360b
§ 1361