§

  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 4 — Familienrecht (§§ 1297 - 1889-1921)
  3. Abschnitt 1 — Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)
  4. Titel 5 — Wirkungen der Ehe im Allgemeinen (§§ 1353 - 1362)

§ 1355a Begleitname

(1)Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesamt dem Ehenamen einen Begleitnamen voranstellen oder anfügen. Begleitname kann sein: Besteht der Name, der Begleitname werden soll, aus mehreren Namen, kann nur einer dieser Namen Begleitname sein. Mit der Erklärung nach Satz 1 kann der Ehegatte auch bestimmen, dass der Ehename und der Begleitname durch einen Bindestrich verbunden werden.

(2)Absatz 1 gilt nicht, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht.

(3)Wird die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 nicht bei der Eheschließung abgegeben, so muss sie öffentlich beglaubigt werden.

(4)Die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 kann gegenüber dem Standesamt widerrufen werden. Der Widerruf muss öffentlich beglaubigt werden. Im Fall des Widerrufs ist eine erneute Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 nicht zulässig.

§ 1355
1355a
§ 1355b