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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 4 — Familienrecht (§§ 1297 - 1889-1921)
  3. Abschnitt 1 — Bürgerliche Ehe (§§ 1297 - 1588)
  4. Titel 3 — Aufhebung der Ehe (§§ 1313 - 1318)

§ 1317 Antragsfrist

(1)Auf den Lauf der Frist sind die §§ 206, 210 Abs. 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2)Hat der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Ehegatten den Antrag nicht rechtzeitig gestellt, so kann der Ehegatte selbst innerhalb von sechs Monaten nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit den Antrag stellen.

(3)Ist die Ehe bereits aufgelöst, so kann der Antrag nicht mehr gestellt werden.


Referenzierte Normen:
13202062101314
§ 1316
1317
§ 1318