§ 1253 Erlöschen durch Rückgabe
(1)Der Vorbehalt der Fortdauer des Pfandrechts ist unwirksam.
(2)Diese Vermutung gilt auch dann, wenn sich das Pfand im Besitz eines Dritten befindet, der den Besitz nach der Entstehung des Pfandrechts von dem Verpfänder oder dem Eigentümer erlangt hat.