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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 3 — Sachenrecht (§§ 854 - 1296)
  3. Abschnitt 7 — Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203)
  4. Titel 2 — Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1191 - 1203)
  5. Untertitel 2 — Rentenschuld (§§ 1199 - 1203)

§ 1201 Ablösungsrecht

(1)Das Recht zur Ablösung steht dem Eigentümer zu.

(2)Dem Gläubiger kann das Recht, die Ablösung zu verlangen, nicht eingeräumt werden. Im Falle des § 1133 Satz 2 ist der Gläubiger berechtigt, die Zahlung der Ablösungssumme aus dem Grundstück zu verlangen.


Referenzierte Normen:
1133
§ 1200
1201
§ 1202