§ 1180 Auswechslung der Forderung
(1)Zu der Änderung ist die Einigung des Gläubigers und des Eigentümers sowie die Eintragung in das Grundbuch erforderlich; die Vorschriften des § 873 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung.
(2)Die Vorschriften des § 875 Abs. 2 und des § 876 finden entsprechende Anwendung.