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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 3 — Sachenrecht (§§ 854 - 1296)
  3. Abschnitt 7 — Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203)
  4. Titel 1 — Hypothek (§§ 1113 - 1190)

§ 1170 Ausschluss unbekannter Gläubiger

(1)Besteht für die Forderung eine nach dem Kalender bestimmte Zahlungszeit, so beginnt die Frist nicht vor dem Ablauf des Zahlungstags.

(2)Der dem Gläubiger erteilte Hypothekenbrief wird kraftlos.


Referenzierte Normen:
887110411751188212
§ 1169
1170
§ 1171