§ 1168 Verzicht auf die Hypothek
(1)Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek, so erwirbt sie der Eigentümer.
(2)Die Vorschriften des § 875 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung.
(3)Verzichtet der Gläubiger für einen Teil der Forderung auf die Hypothek, so stehen dem Eigentümer die im § 1145 bestimmten Rechte zu.