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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 3 — Sachenrecht (§§ 854 - 1296)
  3. Abschnitt 7 — Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld (§§ 1113 - 1203)
  4. Titel 1 — Hypothek (§§ 1113 - 1190)

§ 1160 Geltendmachung der Briefhypothek

(1)Der Geltendmachung der Hypothek kann, sofern nicht die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen ist, widersprochen werden, wenn der Gläubiger nicht den Brief vorlegt; ist der Gläubiger nicht im Grundbuch eingetragen, so sind auch die im § 1155 bezeichneten Urkunden vorzulegen.

(2)Eine dem Eigentümer gegenüber erfolgte Kündigung oder Mahnung ist unwirksam, wenn der Gläubiger die nach Absatz 1 erforderlichen Urkunden nicht vorlegt und der Eigentümer die Kündigung oder die Mahnung aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist.

(3)Diese Vorschriften gelten nicht für die im § 1159 bezeichneten Ansprüche.


Referenzierte Normen:
116111551159
§ 1159
1160
§ 1161