§ 1143 Übergang der Forderung(1)Die für einen Bürgen geltende Vorschrift des § 774 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.(2)Besteht für die Forderung eine Gesamthypothek, so gilt für diese die Vorschrift des § 1173.Referenzierte Normen:7741173