paragraphen.online

  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. Buch 3 — Sachenrecht (§§ 854 - 1296)
  3. Abschnitt 5 — Vorkaufsrecht (§§ 1094 - 1104)

§ 1100 Rechte des Käufers

Erlangt der Berechtigte die Eintragung als Eigentümer, so kann der bisherige Eigentümer von ihm die Erstattung des berichtigten Kaufpreises gegen Herausgabe des Grundstücks fordern.


Referenzierte Normen:
1101
§ 1099
1100
§ 1101