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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 1050

§ 1050 Abnutzung

Veränderungen oder Verschlechterungen der Sache, welche durch die ordnungsmäßige Ausübung des Nießbrauchs herbeigeführt werden, hat der Nießbraucher nicht zu vertreten.


Referenzierte Normen:
1093
§ 1049
1050
§ 1051