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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 1034

§ 1034 Feststellung des Zustands

Der Nießbraucher kann den Zustand der Sache auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. Das gleiche Recht steht dem Eigentümer zu.


Referenzierte Normen:
1093
§ 1033
1034
§ 1035