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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 1031

§ 1031 Erstreckung auf Zubehör

Mit dem Nießbrauch an einem Grundstück erlangt der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Zubehör nach der für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschrift des § 926.


Referenzierte Normen:
1093926
§ 1030
1031
§ 1032