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  1. Bürgerliches Gesetzbuch
  2. § 1011

§ 1011 Ansprüche aus dem Miteigentum

Jeder Miteigentümer kann die Ansprüche aus dem Eigentum Dritten gegenüber in Ansehung der ganzen Sache geltend machen, den Anspruch auf Herausgabe jedoch nur in Gemäßheit des § 432.


Referenzierte Normen:
1008432
§ 1010
1011
§§ 1012 bis 1017