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  1. Bürgerliches Gesetzbuch

  2. Buch 1 — Allgemeiner Teil (§§ 1 - 240a)

  3. Abschnitt 2 — Sachen und Tiere (§§ 90 - 103)

§ 100 Nutzungen

Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.

§ 99
100
§ 101