§

  1. Bewertungsgesetz
  2. Erster Teil — Allgemeine Bewertungsvorschriften (§§ 1 - 16)

§ 7 Auflösend bedingte Lasten

(1)Lasten, deren Fortdauer auflösend bedingt ist, werden, soweit nicht ihr Kapitalwert nach § 13 Abs. 2 und 3, § 14, § 15 Abs. 3 zu berechnen ist, wie unbedingte abgezogen.

(2)Tritt die Bedingung ein, so ist die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern entsprechend zu berichtigen.

§ 6
7
§ 8