§
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Gliederung
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Bewertungsgesetz
Zweiter Teil — Besondere Bewertungsvorschriften
(§§
17
-
263
)
Fünfter Abschnitt — Gesonderte Feststellungen
(§§
151
-
156
)
§ 152 Örtliche Zuständigkeit
Für die gesonderten Feststellungen ist örtlich zuständig:
§ 151
152
§ 153