§

  1. Bewertungsgesetz
  2. Zweiter Teil — Besondere Bewertungsvorschriften (§§ 17 - 263)
  3. Erster Abschnitt — Einheitsbewertung (§§ 19 - 109a)
  4. D. — Betriebsvermögen (§§ 95 - 109a)

§ 109 Bewertung

(1)Das Betriebsvermögen von Gewerbebetrieben im Sinne des § 95 und das Betriebsvermögen von freiberuflich Tätigen im Sinne des § 96 ist jeweils mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.

(2)Der Wert eines Anteils am Betriebsvermögen einer in § 97 genannten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Für die Ermittlung des gemeinen Werts gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.

§§ 105 bis 108
109
§ 109a