§

  1. Beurkundungsgesetz
  2. Abschnitt 6 — Verwahrung (§§ 57 - 62)

§ 61 Absehen von Auszahlung

Der Notar hat von der Auszahlung abzusehen und alle an dem Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen im Sinne des § 57 hiervon zu unterrichten, wenn

§ 60
61
§ 62