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  1. Betriebsverfassungsgesetz
  2. Dritter Teil — Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 60 - 73b)
  3. Erster Abschnitt — Betriebliche Jugend- und Auszubildendenvertretung (§§ 60 - 71)

§ 61 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1)Wahlberechtigt sind alle in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer des Betriebs.

(2)Wählbar sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind; § 8 Abs. 1 Satz 3 findet Anwendung. Mitglieder des Betriebsrats können nicht zu Jugend- und Auszubildendenvertretern gewählt werden.


Referenzierte Normen:
126860
§ 60
61
§ 62