§ 52 Teilnahme der GesamtschwerbehindertenvertretungDie Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats beratend teilnehmen.Referenzierte Normen:115116