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  1. Betriebsverfassungsgesetz
  2. Achter Teil — Übergangs- und Schlussvorschriften (§§ 125 - 132)

§ 130 Öffentlicher Dienst

Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Verwaltungen und Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstiger Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

§ 129
130
§ 131