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  1. Betriebsverfassungsgesetz
  2. Vierter Teil — Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer (§§ 74 - 113)
  3. Sechster Abschnitt — Wirtschaftliche Angelegenheiten (§§ 106 - 113)
  4. Erster Unterabschnitt — Unterrichtung in wirtschaftlichen Angelegenheiten (§§ 106 - 110)

§ 109a Unternehmensübernahme

In Unternehmen, in denen kein Wirtschaftsausschuss besteht, ist im Fall des § 106 Abs. 3 Nr. 9a der Betriebsrat entsprechend § 106 Abs. 1 und 2 zu beteiligen; § 109 gilt entsprechend.


Referenzierte Normen:
116118106109
§ 109
109a
§ 110