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Gliederung
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Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
Abschnitt 6 — Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
(§§
33
-
53
)
§ 43 Teilzeitbeschäftigung
Teilzeitbeschäftigung ist zu ermöglichen.
§ 42
43
§ 44