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  1. Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern
  2. Abschnitt 6 — Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis (§§ 33 - 53)

§ 40 Nebentätigkeit

Eine Nebentätigkeit ist grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie ist unter Erlaubnis- oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.

§ 39
40
§ 41