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  1. Berufsbildungsgesetz
  2. Teil 2 — Berufsbildung (§§ 4 - 70)
  3. Kapitel 2 — Berufliche Fortbildung (§§ 53 - 57)
  4. Abschnitt 1 — Fortbildungsordnungen des Bundes (§§ 53 - 53e)

§ 53a Fortbildungsstufen

(1)Die Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung sind

(2)Jede Fortbildungsordnung, die eine höherqualifizierende Berufsbildung der ersten Fortbildungsstufe regelt, soll auf einen Abschluss der zweiten Fortbildungsstufe hinführen.

§ 53
53a
§ 53b