§ 53a Fortbildungsstufen
(1)Die Fortbildungsstufen der höherqualifizierenden Berufsbildung sind
(2)Jede Fortbildungsordnung, die eine höherqualifizierende Berufsbildung der ersten Fortbildungsstufe regelt, soll auf einen Abschluss der zweiten Fortbildungsstufe hinführen.