paragraphen.online

  1. Berufsbildungsgesetz
  2. Teil 2 — Berufsbildung (§§ 4 - 70)
  3. Kapitel 1 — Berufsausbildung (§§ 4 - 52)
  4. Abschnitt 1 — Ordnung der Berufsausbildung; Anerkennung von Ausbildungsberufen (§§ 4 - 9)

§ 5 Ausbildungsordnung

(1)Die Ausbildungsordnung hat festzulegen Bei der Festlegung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Satz 1 Nummer 3 ist insbesondere die technologische und digitale Entwicklung zu beachten.

(2)Die Ausbildungsordnung kann vorsehen, Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 bedarf es eines Antrags der Auszubildenden. Im Fall des Satzes 1 Nummer 5 bedarf es der Vereinbarung der Vertragsparteien. Im Rahmen der Ordnungsverfahren soll stets geprüft werden, ob Regelungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 sinnvoll und möglich sind.

(3)In den Fällen des § 4 Absatz 2 legt die Ausbildungsordnung fest: Sie kann eine gemeinsame zuständige Stelle für mehrere Berufsbereiche und Bereiche festlegen.

§ 4
5
§ 6