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  1. Berufsbildungsgesetz
  2. Teil 2 — Berufsbildung (§§ 4 - 70)
  3. Kapitel 1 — Berufsausbildung (§§ 4 - 52)
  4. Abschnitt 5 — Prüfungswesen (§§ 37 - 50a)

§ 49 Zusatzqualifikationen

(1)Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 werden gesondert geprüft und bescheinigt. Das Ergebnis der Prüfung nach § 37 bleibt unberührt.

(2)§ 37 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 39 bis 42a und 47 gelten entsprechend.

§ 48
49
§ 50