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  1. Berufsbildungsgesetz
  2. Teil 2 — Berufsbildung (§§ 4 - 70)
  3. Kapitel 1 — Berufsausbildung (§§ 4 - 52)
  4. Abschnitt 2 — Berufsausbildungsverhältnis (§§ 10 - 26)
  5. Unterabschnitt 3 — Pflichten der Ausbildenden (§§ 14 - 16)

§ 15 Freistellung, Anrechnung

(1)Ausbildende dürfen Auszubildende vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigen. Sie haben Auszubildende freizustellen Im Fall von Satz 2 Nummer 3 sind zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich zulässig.

(2)Auf die Ausbildungszeit der Auszubildenden werden angerechnet

(3)Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz.

§ 14
15
§ 16