§ 15 Freistellung, Anrechnung
(1)Ausbildende dürfen Auszubildende vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigen. Sie haben Auszubildende freizustellen Im Fall von Satz 2 Nummer 3 sind zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich zulässig.
(2)Auf die Ausbildungszeit der Auszubildenden werden angerechnet
(3)Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz.