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  1. Berufsbildungsgesetz
  2. Teil 2 — Berufsbildung (§§ 4 - 70)
  3. Kapitel 1 — Berufsausbildung (§§ 4 - 52)
  4. Abschnitt 2 — Berufsausbildungsverhältnis (§§ 10 - 26)
  5. Unterabschnitt 1 — Begründung des Ausbildungsverhältnisses (§§ 10 - 12)

§ 11 Vertragsabfassung

(1)Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gemäß Satz 2 in Textform abzufassen. In die Vertragsabfassung sind mindestens aufzunehmen

(2)Ausbildende haben den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen die Vertragsabfassung unverzüglich nach deren Erstellung auszuhändigen oder nach Maßgabe des Satzes 2 zu übermitteln. Bei elektronischer Abfassung ist die Vertragsabfassung so zu übermitteln, dass die Empfänger und Empfängerinnen nach Satz 1 diese speichern und ausdrucken können. Ausbildende haben den Empfang durch die Empfänger und Empfängerinnen nach Satz 1 nachzuweisen. Die Vertragsabfassung und den Empfangsnachweis haben Ausbildende nach Ablauf des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis beendet wurde, drei Jahre lang aufzubewahren.

(3)Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertrages gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4)(weggefallen)

§ 10
11
§ 12